Wir machen
das Leben leichter

Reinhardt + Partner berät und begleitet Sie bei allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten rund um Ihr Unternehmen.

Wir begleiten Sie
individuell zum Erfolg

Dabei beraten und informieren wir unsere Mandanten in allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.

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Reinhardt + Partner – die Steuerberatungsgesellschaft, die das Leben leichter macht

Wir betreuen Unternehmen aus dem Mittelstand, Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler digital und gleichzeitig persönlich – in der Steuerberatung sowie in der Unternehmensberatung. Und auch dann, wenn es um wichtige Rechtsfragen geht.

Wir bieten eine persönliche Betreuung aus einer Hand

Durch eine fachübergreifende Aufstellung unserer Kanzlei können wir eine vollumfängliche Betreuung in den Bereichen Digitalisierung, Unternehmensberatung, steuerliche Rechtsberatung, Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen und Jahresabschlüssen sowie Personalwirtschaft ermöglichen.

STEUERBERATUNG

Dabei beraten und informieren wir unsere Mandanten in allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen umfassend und kompetent, zeigen individuelle Lösungswege für ihre Probleme auf und realisieren diese gemeinsam mit unseren Mandanten.

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STEUERBERATUNG
UNTERNEHMENSBERATUNG

Dabei beraten und informieren wir unsere Mandanten in allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen umfassend und kompetent, zeigen individuelle Lösungswege für ihre Probleme auf und realisieren diese gemeinsam mit unseren Mandanten.

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UNTERNEHMENSERATUNG
UNTERNEHMENSBERATUNG

Dabei beraten und informieren wir unsere Mandanten in allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen umfassend und kompetent, zeigen individuelle Lösungswege für ihre Probleme auf und realisieren diese gemeinsam mit unseren Mandanten.

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RECHTSBERATUNG
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Reinhardt & Partner Steuerberatungsgesellschaft – Ihre Vorteile 

FAQ – Wichtige Antworten auf Ihre Fragen

Sie finden die passende Antwort nicht? Dann rufen Sie uns einfach an unter + 49 231 – 96 10 90 0.

Ein Wechsel zu uns ist denkbar einfach: Sie erteilen uns schriftlich eine Vollmacht – mehr müssen Sie nicht tun. Wir informieren Ihre vorherige Steuerberatung über den Wechsel. Der Datenaustausch erfolgt dann über das DATEV-Rechenzentrum.

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen ein richtungsweisendes Honorar prognostizieren. Die tatsächlichen Kosten richten sich nach Aufwand und Umfang Ihrer Buchhaltung, der Steuererklärung und ggf. des Jahresabschlusses. Selbstverständlich sind die Kosten an die Steuerberatergebührenverordnung angelehnt.

Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) sind jeder Kaufmann und jede Kauffrau verpflichtet, alle Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils € 600.000 Umsatzerlöse und jeweils € 60.000 Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns-Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.

Im Allgemeinen benötigen wir zunächst alle Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen sowie die Bankauszüge.
Wir arbeiten ausschließlich digital. Das heißt, wir benötigen keinerlei Papierbelege. Sie können die Belege selbst scannen – gerne über nehmen wir aber auch für Sie die Digitalisierung Ihrer Belege. Wir arbeiten mit der Software „DATEV Unternehmen online“.

Die Aufbewahrungsfrist für z. B. Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege beträgt 10 Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen müssen Sie 6 Jahre aufbewahren.

Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) ersetzt für den Bereich der Einkommensteuer Ihre Steuernummer. Diese Identifikationsnummer bleit Ihr Leben lang gültig und wird auch nicht durch Heirat oder Umzug geändert. Die Steuer-Identifikationsnummer ist 11-stellig und enthält weder über Sie noch über das zuständige Finanzamt Informationen.
Dagegen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine eigenständige Nummer, die Unternehmen zusätzlich zur oben genannten Steuernummer auf Antrag erteilt wird. Sie benötigen diese Nummer z. B. für den Vorsteuerabzug.

Steuerberatungskosten sind derzeit nicht als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie privat veranlasst wurden. Jedoch gilt dies nur für solche Kosten, die keiner Einkunftsart zugeordnet werden können (z. B. die Erstellung des Mantelbogens der Steuererklärung). Stellen Steuerberatungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar (wenn man sie z. B. den Gewinneinkunftsarten zuordnen kann), dann können Sie diese von der Steuer absetzen.

Wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, haben Sie bis zum 28.2. des Folgejahres Zeit, um Ihre Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2021 muss demnach spätestens am 28.2.2023 bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Zeitplanung unsere Bearbeitungszeiten: Damit wir Ihre Steuererklärung fristgerecht erstellen können, müssen Sie uns die entsprechenden Unterlagen spätestens einen Monat vor Finanzamts-Abgabefrist einreichen.

Unternehmen und Selbstständige müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben – das heißt, sie müssen bereits entstandene Umsatzsteuern an das Finanzamt melden und abführen. Bei einem Vorsteuerüberschuss werden Beträge erstattet.
Die Fristen und Termine des Finanzamts müssen Sie unbedingt einhalten! Je nach Umsatz ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich fällig.

Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr über der Grenze von 7.500 €, müssen Betriebe die Anmeldung monatlich abgeben. Das Finanzamt setzt hierfür eine Frist bis zum 10. Tag des Folgemonats. Die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) für Januar muss demnach am 10. Februar beim Finanzamt sein.

Beliefen sich die Umsatzsteuereinnahmen nach Abzug der Vorsteuer auf mehr als 1.000 € bis maximal 7.500 €, gewährt die Finanzverwaltung eine längere Frist. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss dann vierteljährlich abgegeben werden. Die USt-VA des ersten Quartals muss demnach bis spätestens zum 10. April erfolgen.